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Gemeinde Niederfüllbach
Parkstr. 36
96489 Niederfüllbach


Verwaltung:

VG Grub a.Forst
Coburger Str. 23
96271 Grub a.Forst

Tel. +49 (95 60) 92 20 - 0

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Öffnungszeiten

Termine nur nach vorheriger  Vereinbarung!


Rathaus Grub a.Forst

09560/92 20 - 0 oder beim jeweiligen Sachbearbeiter


 Mo  

 08:00 - 12:00 Uhr

 15:00 - 16:00 Uhr

 Di

 08:00 - 12:00 Uhr

 15:00 - 17:00 Uhr

 Mi

 Termine nach Vereinbarung  

 Do

 08:00 - 12:00 Uhr

 15:00 - 18:00 Uhr

 Fr

 08:00 - 12:00 Uhr


Bürgerhaus Niederfüllbach

09565/92 24 - 0

 Mo
  16:00 - 18:00 Uhr             
 Mi
  11:00 - 13:00 Uhr



Was ist für die Durchführung eines Festes notwendig?
Was muss ich als Vorsitzender beachten?


ANZEIGEPFLICHT von öffentlichen Vergnügungen

Eine Vergnügung i.S.v. Art. 19 LStVG ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen.

>>>   Formular - ANZEIGE öffentliches Vergnügen

Für eine öffentliche Vergnügung besteht Anzeigepflicht - mind. 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn. Öffentlich ist eine Vergnügung i.S.d. Art. 19 LStVG dann, wenn die Teilnahme nicht auf einen bestimmten, abgegrenzten Personenkreis beschränkt ist. Zudem dürfen die Teilnehmer der Vergnügung nicht gegenseitig in Beziehung stehen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sein.

Keine Vergnügungen sind Veranstaltungen, die vorwiegend der künstlerischen oder kulturellen Erbauung, der Unterweisung, Belehrung oder religiösen Zwecken dienen.


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Vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Schankgenehmigung)

Fristen
Der Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung ist rechtzeitig (spätestens 2 Wochen vorher) schriftlich bei der Gemeinde zu stellen.

Formular (Bayer. Behördenwegweiser): 
>>>   Antrag für vorübergehende Gaststättenerlaubnis

Nach § 12 des Gaststättengesetzes - GastG - kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

Diese Vorschrift eröffnet Vereinen, Organisationen und sonstigen Veranstaltern die Möglichkeit aus besonderem Anlass für einen bestimmten Zeitraum Speisen und Getränke unter erleichterten Voraussetzungen, aber unter Beachtung bestimmter Auflagen, auszugeben.

Für öffentlichen Veranstaltungen, bei denen ALKOHOLISCHE GETRÄNKE verabreicht werden, ist unabhängig von der Ausgabe sonstiger Speisen und Getränke die Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz zu beantragen.

Hierfür ist bei der Gemeinde ein schriftlicher Antrag unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung einzureichen.


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